Sozialrecht
Sozialrecht ist das Recht des Ausgleichs
einzelmenschlicher Güterunterschiede durch
Leistungen eines Trägers öffentlicher Verwaltung. Das
Sozialrecht ist ein Teil des
Verwaltungsrechts und damit des öffentlichen Rechts. Zu
ihm gehören vor allem das Sozialversicherungsrecht, das
Kriegsopferversorgungsrecht, die Sozialhilfe, das
Ausbildungsförderungsrecht, das Arbeitsförderungsrecht, das
Kindergeldrecht und das Wohngeldrecht.
Das Sozialrecht hat die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu verwirklichen (vgl. §1 Abs. l S. l SGB IV): Diese allgemeine Aufgabenumschreibung wird in § 1 Abs. 1 S. 2 SGB I dahingehend konkretisiert, dass das SGB zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, zur Schaffung gleicher Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, zum Schutz und zur Förderung der Familie, zur Ermöglichung des Erwerbs des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit sowie zur Abwendung bzw. zum Ausgleich besonderer Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe beizutragen hat. Eine weitere Konkretisierung der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit erfolgt durch Umschreibungen der sozialen Rechte in den §§ 3-10 SGB I sowie durch die Aufzählung der in den einzelnen Leistungsbereichen vorgesehenen Sozialleistungen in den Einweisungsvorschriften. Das Sozialrecht hat ferner die Aufgabe, das Sozialwesen zu organisieren (sog. Organisationsfunktion). Es regelt einerseits die institutionellen Rahmenbedingungen der sozialen Sicherung (z.B. die Organisation der Leistungsträger), andererseits legt es das Verfahren der Erbringung der Sozialleistungen fest.